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I. Geltung
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von DELTA ENERGY SYSTEMS (Germany) GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die DELTA ENERGY SYSTEMS (Germany) GmbH (nachfolgend Delta Energy Systems oder DES genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden auf die Lieferbeziehung keine Anwendung, es sei denn, DELTA ENERGY SYSTEMS hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Lieferbedingungen von DELTA ENERGY SYSTEMS gelten auch dann, wenn DELTA ENERGY SYSTEMS in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Lieferbedingungen von DELTA ENERGY SYSTEMS abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
II. Vertragsschluss und Gegenstand der Lieferung
1. Alle Angebote von DELTA ENERGY SYSTEMS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von DELTA ENERGY SYSTEMS zustande. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch DELTA ENERGY SYSTEMS.
2. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, sofern nicht (i) der Liefergegenstand erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer unzumutbar sind oder aber (ii) mit dem Käufer die Verbindlichkeit von Angaben von DELTA ENERGY SYSTEMS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die vorgenannten Angaben von DELTA ENERGY SYSTEMS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die hierauf bezogenen Darstellungen sind weder garantiert, noch stellen sie ohne ausdrückliche schriftliche oder elektronische Zusage von DELTA ENERGY SYSTEMS eine Beschreibung der Sollbeschaffenheit dar. Es handelt sich hierbei ohne anderweitige schriftliche oder elektronische Zusage von DELTA ENERGY SYSTEMS vielmehr lediglich um unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung, von denen Abweichungen nach Maßgabe des ersten Satzes dieser Ziff. II. 2 zulässig sind. Für den Fall, dass mit dem Käufer die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch DELTA ENERGY SYSTEMS zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Käufer zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. DELTA ENERGY SYSTEMS behält sich sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und Urheberrecht, an allen dem Käufer ggfs. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen, Mustern etc. vor. Der Käufer darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von DELTA ENERGY SYSTEMS nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen von DELTA ENERGY SYSTEMS aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Etwaige Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren, verstehen sich die Preise in Euro EXW (Incoterms 2010) zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnliche Abgaben werden, soweit sie von DELTA ENERGY SYSTEMS zu tragen sind, gesondert berechnet.
2. Aufträge, die von DELTA ENERGY SYSTEMS vereinbarungsgemäß erst später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden sollen oder die aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Käufers erst später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden, werden zu den jeweiligen am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen von DELTA ENERGY SYSTEMS berechnet.
3. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes durch DELTA ENERGY SYSTEMS, nach Auftragsbestätigung oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch DELTA ENERGY SYSTEMS die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Ware wesentlich (d.h. um mindestens 10 %), so ist DELTA ENERGY SYSTEMS zu einer angemessen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Käufers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggfs. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berechtigt. Zur Berechnung der eingetretenen Preissteigerung für die maßgeblichen Rohstoffe ist dabei auf öffentlich zugängliche Quellen zurückzugreifen (z.B. für Chemikalien der Newsletter der ICIS, Harriman). Auf Verlangen des Käufers hat DELTA ENERGY SYSTEMS diesem die eingesetzten Rohstoffe beispielhaft offenzulegen bzw. glaubhaft zu erläutern und die bei diesen eingetretenen Preissteigerungen anhand der vorstehenden Quellen nachzuweisen.
Sofern sich nach Abgabe des Angebotes durch DELTA ENERGY SYSTEMS, nach Auftragsbestätigung oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch DELTA ENERGY SYSTEMS sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern, ist DELTA ENERGY SYSTEMS entsprechend der vorstehenden Regelung ebenfalls zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggfs. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berechtigt.
4. Rechnungsbeträge sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle DELTA ENERGY SYSTEMS zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im letztgenannten Fall ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang der Zahlung bei DELTA ENERGY SYSTEMS maßgebend.
5. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, und ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer DELTA ENERGY SYSTEMS Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Ist der Käufer ein Verbraucher, hat er im Falle des Zahlungsverzuges DELTA ENERGY SYSTEMS Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. DELTA ENERGY SYSTEMS behält sich jeweils vor nachzuweisen, dass ihr infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist.
6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DELTA ENERGY SYSTEMS anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. DELTA ENERGY SYSTEMS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von DELTA ENERGY SYSTEMS durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich derjenigen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, nach pflichtgemäßem Ermessen von DELTA ENERGY SYSTEMS gefährdet wird.
8. Soweit mit dem Käufer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen in € (Euro) und ausschließlich an DELTA ENERGY SYSTEMS zu leisten.
IV. Lieferung und Lieferzeit
1. Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung von DELTA ENERGY SYSTEMS maßgebend, soweit darin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Von DELTA ENERGY SYSTEMS ansonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der vom Käufer etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware von DELTA ENERGY SYSTEMS am eigenen Werk bereitgestellt und gegenüber dem Käufer Versandbereitschaft angezeigt wurde. DELTA ENERGY SYSTEMS ist dazu berechtigt, die Übergabe an die Transportperson abzulehnen, wenn eine Ladungssicherung gemäß VDI-Richtlinie 2700 aufgrund des Zustandes des von der Transportperson bereitgestellten Transportfahrzeugs nicht gewährleistet werden kann oder wenn das Transportfahrzeug nach pflichtgemäßem Ermessen von DELTA ENERGY SYSTEMS nicht den Anforderungen genügt, die nach der StVZO erfüllt sein müssen, damit das Fahrzeug im Straßenverkehr betrieben werden darf. Lehnt DELTA ENERGY SYSTEMS die Übergabe an die Transportperson aus den vorgenannten Gründen ab, gelten die Regelungen der Ziff. V. 2 und V. 3 entsprechend.
2. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn eine solche für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.
3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die dieser zu vertreten hat, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann DELTA ENERGY SYSTEMS dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Schäden durch die Verzögerung bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Soweit DELTA ENERGY SYSTEMS einen höheren Schaden nachweist, hat eine Anrechnung des Lagergeldes auf den Schadensersatzanspruch zu erfolgen.
4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
5. Gerät DELTA ENERGY SYSTEMS mit einer Lieferung in Verzug oder wird DELTA ENERGY SYSTEMS eine Lieferung unmöglich, so ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadensersatz haftet DELTA ENERGY SYSTEMS im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen DELTA ENERGY SYSTEMS, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, politische Unruhen oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die DELTA ENERGY SYSTEMS die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen bei einem Unterlieferanten eintreten oder eintreten während DELTA ENERGY SYSTEMS sich in Verzug befindet. DELTA ENERGY SYSTEMS wird den Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziff. IV. 6 auftritt. Der Käufer kann DELTA ENERGY SYSTEMS auffordern, innerhalb von sechs Wochen zu erklären, ob DELTA ENERGY SYSTEMS für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich DELTA ENERGY SYSTEMS innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist nicht, kann der Käufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
V. Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware durch den Käufer
1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählt DELTA ENERGY SYSTEMS die Art der Verpackung nach freiem Ermessen.
2. Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand an die vom Käufer genannte Transportperson übergeben worden ist. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen. Darüber hinaus kommt der Käufer in Annahmeverzug, wenn ihm DELTA ENERGY SYSTEMS die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, der Käufer aber eine Übernahme der Ware zum genannten Termin ablehnt oder die Waren zum genannten Termin nicht abholt bzw. nicht von einer Transportperson abholen lässt.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DELTA ENERGY SYSTEMS berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist DELTA ENERGY SYSTEMS zudem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
4. Der Liefergegenstand wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. VII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen entgegenzunehmen und nicht vor einer etwaigen Berechtigung des Käufers zum Rücktritt gemäß Ziff. VII. 3 zurückzusenden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. DELTA ENERGY SYSTEMS behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung vor, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von DELTA ENERGY SYSTEMS in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Tritt DELTA ENERGY SYSTEMS wegen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere wegen verspäteter Zahlung, vom Vertrag zurück, so hat der Käufer sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes zu tragen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer DELTA ENERGY SYSTEMS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Käufer darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB, ist dieser berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt DELTA ENERGY SYSTEMS jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DELTA ENERGY SYSTEMS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich DELTA ENERGY SYSTEMS, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung durch den Käufer vorliegt. DELTA ENERGY SYSTEMS kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für DELTA ENERGY SYSTEMS vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an dem Liefergegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstand mit anderen, DELTA ENERGY SYSTEMS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt DELTA ENERGY SYSTEMS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer DELTA ENERGY SYSTEMS anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für DELTA ENERGY SYSTEMS. Für die durch Verarbeitung bzw. Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Regelungen wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
5. Der Käufer tritt DELTA ENERGY SYSTEMS zur Sicherheit für die Forderungen von DELTA ENERGY SYSTEMS gegen ihn auch diejenigen Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Gebäude bzw. Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6. DELTA ENERGY SYSTEMS ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, wenn ihr sich unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebender realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Dabei ist von den Einkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
VII. Gewährleistung
1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser den ihm gesetzlich obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jedwede Mängelrüge muss der Käufer gegenüber DELTA ENERGY SYSTEMS schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels erklären, damit DELTA ENERGY SYSTEMS eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist.
Der Käufer hat die gelieferte Ware im Übrigen unmittelbar nach Eintreffen auf Transportschäden zu untersuchen und hierbei festgestellte Schäden schriftlich auf dem Frachtbrief zu vermerken, diese Rüge von der Transportperson gegenzeichnen zu lassen sowie DELTA ENERGY SYSTEMS hierüber schriftlich zu informieren.
Mit Erhalt der schriftlichen Rüge des Käufers ist DELTA ENERGY SYSTEMS berechtigt, den angeblich mangelhaften Liefergegenstand vor Ort beim Käufer auf eigene Kosten durch einen unabhängigen Gutachter oder durch eigene Mitarbeiter begutachten zu lassen und ggf. an der Begutachtung mit eigenen Mitarbeitern teilzunehmen. Wenn und soweit sich bei der Begutachtung herausstellt, dass der angebliche Mangel des Liefergegenstands nicht besteht, hat der Käufer die Kosten der Begutachtung zu tragen.
2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist DELTA ENERGY SYSTEMS nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dabei hat DELTA ENERGY SYSTEMS die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des Gesetzes zu tragen. Macht der Käufer in diesem Zusammenhang berechtigterweise Kosten gegen DELTA ENERGY SYSTEMS geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind die Erstattungsansprüche des Käufers insoweit auf seine Selbstkosten begrenzt. Erhöhen sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch, dass die Liefergegenstände auf Veranlassung des Käufers an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurden, so sind die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.
3. Ist DELTA ENERGY SYSTEMS zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verweigert DELTA ENERGY SYSTEMS diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die DELTA ENERGY SYSTEMS zu vertreten hat, oder schlägt die Mangelbeseitigung aus sonstigen Gründen mindestens zweimal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Das Rücktrittsrecht des Käufers bei Mängeln der Ware ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen der Käufer zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, von DELTA ENERGY SYSTEMS zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware gezeigt hat. Der Käufer ist bei Lieferung mangelhafter Waren oder bei Teillieferungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann berechtigt, wenn er an der erbrachten Leistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse hat.
5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von DELTA ENERGY SYSTEMS auf die Abtretung der Ansprüche, die DELTA ENERGY SYSTEMS gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Sollte die Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses aus nicht vom Käufer zu verantwortenden Gründen fehlschlagen (z.B. wegen Insolvenz des Lieferers), so stehen dem Käufer gegen DELTA ENERGY SYSTEMS Mängelansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziff. VII. zu.
6. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer allein nach Maßgabe der Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zu.
7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von DELTA ENERGY SYSTEMS die Ware eigenmächtig nachbearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Bearbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es wird zudem keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
8. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die auf Mängeln des Liefergegenstandes beruhen, gilt die nachfolgende Regelung der Ziff. VIII. 10.
VIII. Schadensersatz
1. DELTA ENERGY SYSTEMS haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziff. VIII. Im Übrigen ist jegliche Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
2. DELTA ENERGY SYSTEMS haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von DELTA ENERGY SYSTEMS, wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
3. Darüber hinaus haftet DELTA ENERGY SYSTEMS
Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die Haftung von DELTA ENERGY SYSTEMS auf Schadensersatz ist in Fällen dieser Ziff. VIII. 3 nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. VIII. 4, 5 und 6 begrenzt.
4. Die Haftung von DELTA ENERGY SYSTEMS nach der vorstehenden Ziff. VIII. 3 auf Schadensersatz ist auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
5. Die Haftung von DELTA ENERGY SYSTEMS nach Ziff. VIII. 3 ist ausgeschlossen, soweit der Käufer seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Käufer nach besten Kräften bemüht sein, mit seinen Abnehmern selbst Haftungsbeschränkungen soweit rechtlich zulässig – auch zugunsten von DELTA ENERGY SYSTEMS – zu vereinbaren.
6. Im Rahmen der Haftung von DELTA ENERGY SYSTEMS nach Ziff. VIII. 3 sind außerdem mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns sind jedoch in jedem Falle ausgeschlossen.
7. Soweit DELTA ENERGY SYSTEMS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von DELTA ENERGY SYSTEMS geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8. Der Käufer wird DELTA ENERGY SYSTEMS, falls er DELTA ENERGY SYSTEMS nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer hat DELTA ENERGY SYSTEMS Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
9. Die Regelung zum Ausschluss der Gewährleistung in Ziff. VII. 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen gilt entsprechend.
10. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten beträgt ein Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im Sinne der Ziff. VIII. 3 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen der gesetzlichen Vertreter von DELTA ENERGY SYSTEMS, ihrer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, sowie für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist.
IX. Gewerbliche Schutzrechte
1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, leistet DELTA ENERGY SYSTEMS nur dafür Gewähr, dass die Ware im Land des Lieferortes keine gewerblichen Schutzrechte Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) verletzt, es sei denn, DELTA ENERGY SYSTEMS sind Schutzrechtsverletzungen am Sitz des Käufers oder in einem solchen anderen Land positiv bekannt, von dem der Käufer DELTA ENERGY SYSTEMS schriftlich angezeigt hat, dass der Liefergegenstand dorthin bestimmungsgemäß verbracht werden soll. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von DELTA ENERGY SYSTEMS gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet DELTA ENERGY SYSTEMS im Rahmen der Regelung in Satz 1 gegenüber dem Käufer wie folgt:
a) Der Käufer hat DELTA ENERGY SYSTEMS über die von dem Dritten geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unverzüglich schriftlich zu informieren. DELTA ENERGY SYSTEMS wird diese Ansprüche nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Der Käufer räumt DELTA ENERGY SYSTEMS hierzu die alleinige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen zu entscheiden und wird DELTA ENERGY SYSTEMS die hierfür erforderlichen Vollmachten im Einzelfall erteilen, einschließlich des Rechts, entsprechende Untervollmachten zu erteilen.
b) Sofern die Lieferung eine Schutzrechtsverletzung i.S.v. Satz 1 darstellt, wird DELTA ENERGY SYSTEMS den Grund der Schutzrechtsverletzung innerhalb angemessener Frist beheben. DELTA ENERGY SYSTEMS wird hierzu nach ihrer Wahl entweder auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken, den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder ihn austauschen.
c) Schlägt die Beseitigung der Schutzrechtsverletzung fehl oder ist die Beseitigung nicht zu angemessenen Bedingungen möglich oder für den Käufer unzumutbar, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht von DELTA ENERGY SYSTEMS zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
d) DELTA ENERGY SYSTEMS haftet nicht für Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen, soweit diese durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine nicht von DELTA ENERGY SYSTEMS voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand von dem Käufer oder einem nicht autorisierten Dritten geändert oder nicht zu den von DELTA ENERGY SYSTEMS empfohlenen Einsatzbedingungen oder den vereinbarten Bedingungen genutzt wird oder zusammen mit nicht von DELTA ENERGY SYSTEMS gelieferten Produkten eingesetzt wird. DELTA ENERGY SYSTEMS haftet allgemein nicht für Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen, soweit der Käufer diese zu vertreten hat. Sollten Dritte insoweit Ansprüche gegen DELTA ENERGY SYSTEMS geltend machen, stellt der Käufer DELTA ENERGY SYSTEMS hiervon frei.
e) DELTA ENERGY SYSTEMS haftet gegenüber dem Käufer auch dann nicht, wenn der Käufer die Verletzung gegenüber dem Dritten ohne Zustimmung von DELTA ENERGY SYSTEMS anerkennt oder im Falle der Einstellung der Nutzung des Produkts durch ihn den Dritten nicht darauf hinweist, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Im Falle einer Schutzrechtsverletzung gelten die Bestimmungen der Ziff. VII. 2 und 5 entsprechend.
3. Die Regelungen zur Verjährung in Ziff. VII. 8 und in VIII. 10. gelten entsprechend.
X. Exportrecht – Voraussetzung der Lieferung durch DELTA ENERGY SYSTEMS
Die Lieferung durch DELTA ENERGY SYSTEMS steht unter dem Vorbehalt, dass ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden bzw. der Lieferung keine sonstigen Hindernisse aufgrund von DELTA ENERGY SYSTEMS als Ausführer/Verbringer oder einem Lieferanten von DELTA ENERGY SYSTEMS zu beachtenden Ausfuhr- oder Verbringungsvorschriften entgegenstehen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Sofern der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von DELTA ENERGY SYSTEMS in Soest. DELTA ENERGY SYSTEMS ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ist, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, Soest.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Sollte eine Bestimmung dieses Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.